OSBURG - Unternehmensberatung 
 StaRUG - Risikofrüherkennung - § 1 und § 102 

Das StaRUG - bitte erschrecken Sie nicht über den Umfang und die Auswirkungen dieses Gesetzes.

Wir stehen Ihnen gern zur Seite.


Text an Mandanten:


Sehr geehrte Damen und Herren,
haftungsbeschränkte Unternehmensformen, wie z.B. bei der GmbH, sollen in aller Regel die Haftung des Unternehmens beschränken und vom privaten Bereich unter anderem des Geschäftsleiters bzw. Geschäftsführers abgrenzen.
Mit Wirkung zum 01.01.2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Ein Gesetz welches größtenteils unbemerkt verabschiedet wurde, über das noch zu wenig aufgeklärt wird und das für alle Unternehmen, gerade für juristische Personen (z.B. GmbH, UG, Genossenschaften, AG und Vereine), bindend ist.
Außerdem sind Geschäftsführer in aller Regel auch arbeitsvertraglich mit ihrem Geschäftsführervertrag dazu verpflichtet, sich an dieses Gesetz zu halten. Für die Umsetzung von gesetzlichen und vertraglichen Pflichten sind die Geschäftsführer verantwortlich.
Kommen sie diesen Verpflichtungen nicht nach, führt dies zu einer unbegrenzten persönlichen Haftung der Geschäftsführer mit dem gesamten Privatvermögen (siehe hierzu z.B. das GmbHG, AktG, BGB, AO).
Sollten Versicherungen vorhanden sein, muss auch hier unter Umständen mit dem Verlust des Versicherungsschutzes (wie z.B. bei einer D&O bzw. Managerhaftpflicht- und Cyber-IT-Versicherung) gerechnet werden.
Eine wesentliche Verpflichtung aus dem StaRUG ist die Krisenfrüherkennung nach §1.
Um Geschäftsführern bei der Erfüllung Ihrer Pflichten, sogar mit einer „Gutachterliche Stellungnahme“, helfen und damit ihr persönliches Haftungsrisiko reduzieren zu können, stehe ich als unabhängiger Sachverständiger des BVSV (Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V.) über die OSBURG – Beratung.Konzepte.Vertrieb GmbH – Unternehmensberatung gern zur Verfügung.
Zur weiteren Information übersende ich Ihnen noch …
… einen Link zu einem kurzen Erklärvideo bei YouTube (1:22 Minuten): https://youtu.be/zkRLdk6uICM?si=pVc_SiycJV53ifHz
… eine kurze Information zum StaRUG im Folgenden
… und einen Vorabcheck im Folgenden.
Bei der Durchsicht der uns bisher von anderen Geschäftsführern vorgelegten Arbeitsverträgen und notariellen Gesellschaftsverträgen ist uns eine Verpflichtung aufgefallen, um die in diesem Zusammenhang mit StaRUG nach unserer Einschätzung kein Geschäftsleiter drum rum kommt und auch nicht sagen kann, dass er/sie von nichts wusste. Mal abgesehen von „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“.
Aus diesem Grund sichten wir zur Zeit Geschäftsführer-Arbeitsverträge kostenfrei auf eben diese Passage im Geschäftsführer-Arbeitsvertrag.
Sollte diese Passage auch in Ihrem Arbeitsvertrag vorhanden sein, so hat dies zwei Folgen.
1. Die erste Folge ist, dass Sie Ihre Gesellschafter dazu verpflichtet haben, sich an das StaRUG zu halten und es umzusetzen.
2. Die zweite Folge daraus ist, dass Ihre Gesellschafter Ihnen bei der Umsetzung des StaRUG ihre Unterstützung schon zugesagt haben.
Sollten Ihre Gesellschafter Ihnen die schon zugesagte Unterstützung bei der Umsetzung eines Gesetzes verwehren, könnte dies dann haftungsrelevant für jeden Gesellschafter werden. Gern sichte ich auch Ihren Arbeitsvertrag kostenfrei.
Zur Umsetzung, sowohl der Installation, als auch einer Optimierung bzw. Erweiterung eines bestehenden Risikofrüherkennungssystems, stehe ich Ihnen dann selbstverständlich gern zur Verfügung.
Bitte senden Sie uns Ihren Geschäftsführer-Arbeitsvertrag zur Sichtung und den ausgefüllten Vorabcheck an folgende E-Mail-Adresse: kontakt@starug24.de
Sollten Sie Fragen oder ein Gespräch zu diesen Unterlagen oder unserer Arbeitsweise haben, so stehe ich Ihnen selbstverständlich gern für ein Telefonat unter der 030 48626244 zur Verfügung.
Um direkt einen Termin buchen zu können, steht Ihnen auch unser Terminbuchungssystem zur Verfügung: https://zeeg.me/osburg
Gern können Sie diese Informationen 1:1 an andere Geschäftsleiter oder Gesellschafter weiterleiten.
Ich gestatte mir noch den Hinweis, dass wir ausdrücklich keine Rechtsberatung, Steuerberatung, Versicherungsberatung und auch keine Versicherungsvermittlung durchführen. Hierzu stehen Ihnen die entsprechenden Berufsgruppen oder unser Netzwerk gern zur Verfügung.
Wir erstellen gerade Inhalte für diese Seite. Um unseren eigenen hohen Qualitätsansprüchen gerecht zu werden benötigen wir hierfür noch etwas Zeit.

Bitte besuchen Sie diese Seite bald wieder. Vielen Dank für ihr Interesse!



Information zum
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG
Teil 1 - § 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement
Gesetzliche Verpflichtung zur Krisen- bzw. Risikofrüherkennung
Auszug aus dem StaRUG § 1 - Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern:
(1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.
Von diesem Gesetz sind nicht nur die juristischen Personen betroffen, wie z.B. GmbH, UG, AG, Genossenschaften und Vereine.
Einführung eines Risikofrüherkennungssystems
Nach diesem Gesetz sind kaufmännisch Verantwortliche dazu verpflichtet, fortlaufend zu wachen, potentielle Schwachstellen zu suchen, diese zu identifizieren und dann zu entscheiden, welche geeigneten Gegenmaßnahmen eingeleitet werden müssen. Um dies nachweisen zu können, empfehlen wir eine qualifizierte Risikomanagementmethode und die entsprechende Dokumentation in Form einer gutachterlichen Stellungnahme.
Schritt 1: Fortlaufendes wachen, mittels einer passenden Risikoanalysen, um Risiken aufzudecken bzw. zu identifizieren.
Schritt 2: Einzelne Bereiche werden auf den Prüfstand gestellt und mit einem Ampelsystem bewertet. Am Ende steht eine gutachterliche Stellungnahme.
Schritt 3: Wurden im Rahmen einer solchen Analyse Risiken entdeckt, sind geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten.
Schritt 4: Die gutachterliche Stellungnahme dient der Berichterstattung an die Aufsichtsorgane und damit der Haftungsreduzierung der kaufmännisch Verantwortlichen.
Die möglichen Folgen der Missachtung
Haftungsbeschränkte Unternehmensformen sollen in aller Regel die Haftung des Unternehmens beschränken und abgrenzen.
Für die Umsetzung von gesetzlichen Pflichten sind die Geschäftsleiter verantwortlich. Kommen sie dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, führt dies zu einer unbegrenzten persönlichen Haftung der Geschäftsleiter mit dem gesamten Privatvermögen (siehe hierzu z.B. das GmbHG, AktG, BGB, AO). Sollten Versicherungen vorhanden sein, ist auch hier mit dem Verlust des Versicherungsschutzes zu rechnen (wie z.B. bei einer D&O bzw. Managerhaftpflichtversicherung und Cyber-IT).
Bringen Sie sich und Ihr Unternehmen jetzt auf die sichere Seite
Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihnen hierzu die passende Lösung anbieten können.



Risikofrüherkennung – Risikomanagement
Es gibt mindestens 7 Schwachstellen, die einem Unternehmen ernste Schwierigkeiten bereiten können.
Dabei sind kaufmännisch Verantwortliche gesetzlich dazu verpflichtet, potentielle Schwachstellen zu suchen, diese zu identifizieren und dann zu entscheiden, welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen.
Es gibt keine vollständige und umfassende Risikoanalyse zur Früherkennung und Abwehr von unternehmerischen Risiken.
Die eingesetzte IT, die Anbindung und Nutzung des Internets und die gesamte Infrastruktur werden häufig nur schwach oder gar nicht geschützt und gesetzliche Vorgaben werden nicht umfassend eingehalten.
Es gibt keinen Überblick über die Qualität aller bestehenden Versicherungen (Versicherungen bedeutet, Risiken auf einen Dritten zu übertragen), sodass hier risikobehaftete Lücken bestehen bleiben.
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gibt es Risiken, die frühzeitig erkannt und abgewendet werden müssen, sonst haftet das Unternehmen komplett und dauerhaft.
Es gibt bei der Sozialversicherung eine ganze Reihe von Vorgaben, die nicht jedem Unternehmen bekannt sind. Werden diese nicht eingehalten, drohen rechtliche und finanzielle Risiken.
Einige Unternehmen kennen den genauen Betrag, wenn einmal eine Maschine oder ein Fahrzeug ausfällt, aber kaum ein Unternehmen kennt die Höhe des Betrages bezüglich des Personalausfallrisikos bei Arbeitsunfähigkeit (AU) seiner Mitarbeitenden.
Kaufmännisch Verantwortliche unterschätzen nicht selten Risiken und haben für das Unternehmen und einzelne Bereiche weder ein Risikomanagement, noch geeignete Maßnahmen zur Früherkennung und Abwehr von Risiken.
Gesetzliche Verpflichtung zur Risikofrüherkennung
Seit dem 01.01.2021 wurde das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) im Rahmen der Neuordnung des Sanierungs- und Insolvenzrechts angepasst.
Diese Restrukturierungsrichtlinie hat bei Nichteinhaltung oder mangelnder Umsetzung im Unternehmen oder Verein Konsequenzen, die auch finanziell bis hin zur Liquidation des Privatvermögens reichen.
Spätestens hier sollten kaufmännisch Verantwortliche im Unternehmen oder Verein, aber auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, hellhörig werden und handeln.
Doch es gibt einfache Lösungen, um der gesetzlichen Verpflichtung zur Risikofrüherkennung nachzukommen und um sich die erforderlichen Gutachten zur Haftungsreduzierung für Unternehmen und Vereine zu sichern.
Worum geht es im StaRUG?
Als Geschäftsleiter einer juristischen Person, also beispielsweise einer GmbH oder auch eines Vereins, gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zur Früherkennung von Risiken.
Diese Verpflichtung läuft unter der Bezeichnung StaRUG und steht für das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
Doch die wenigsten Geschäftsleiter kennen dieses Gesetz und noch weniger haben eine Vorstellung davon, welche Auswirkungen dieses Gesetz auch auf die privaten Finanzen hat.
Dabei ist § 1.1 des StaRUG eindeutig und besagt: „Die Mitglieder des zur Geschäftsleitung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können.“
Kaufmännisch Verantwortliche sind zu folgendem verpflichtet:
Fortlaufende Überwachung
Erkennen einer gefährdenden Entwicklung
Dokumentation der Erkenntnisse
Ergreifen geeigneter Gegenmaßnahmen
Unverzügliche Berichterstattung an die Aufsichtsorgane (z.B. Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat)
Dieses gilt aber auch durch die Ausstrahlungswirkung für die Geschäftsleitungsorgane von Unternehmensträgern anderer Rechtsformen.
StaRUG – Welche Konsequenzen drohen?
Seit Januar 2021 ist der Geschäftsleiter (Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist oder von den Gesellschaftern beauftragtes Personal mit Geldverantwortung) einer juristischen Person, zu 100% der Verantwortliche, also beispielsweise einer GmbH, einer AG, einer Genossenschaft oder auch eines Vereins.
Bisher war dies z.B. nach dem GmbH-Gesetz geregelt, wenn der Geschäftsführer gegen ein bestehendes Gesetz verstoßen hatte.
Mit Ergänzung von § 1 StaRUG ist nun geklärt, dass diese Geschäftsleiter zu 100% mit ihrem gesamten Privatvermögen zur Stabilisierung des Unternehmens haften.
GmbHG § 43 „Haftung der Geschäftsführer“ (Ausschnitt): 1. Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. 2. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
Durch den § 43 Abs. 2 GmbHG wird auch direkt deutliche, dass eine Pflichtverletzung eine Privathaftung der Geschäftsführer bedeuten kann.
Die entsprechende Norm für Aktiengesellschaften ist ebenfalls die Sorgfaltspflicht, welche im § 93 AktG (2) verankert ist, sowie die grobe Fahrlässigkeit im Steuerrecht nach der Abgabenordnung (AO) § 69.
Einfach ausgedrückt bedeutet das: Liegen keine nachweisbaren Maßnahmen zur Risikoeinschätzung vor, werden oder wurden keine geeigneten Gegenmaßnahmen eingeleitet und werden Aufsichtsorgane nicht unverzüglich informiert, dann haften Geschäftsleiter mit ihrem gesamten privaten Vermögen.
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OSBURG StaRUG Prävention Cyber+Versicherungsüberprüfung BVSV RiskCheck
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Einführung eines Risikofrüherkennungssystems
Kaufmännisch Verantwortliche eines Unternehmens oder eines Vereins müssten sich jetzt zwei Fragen stellen:
Was ist zu tun, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden?
Wer kann bei der Risikoeinschätzung und der möglichen Einleitung geeigneter Gegenmaßnahmen unterstützen?
Zu Frage 1: Die Antwort auf die erste Frage besteht aus vier Schritten.
Wachen und Erkennung: Im ersten Schritt geht es um das fortlaufende Wachen mittels passender Risikoanalysen. Diese helfen dabei, Risiken aufzudecken.
Dokumentation: Einzelne Bereiche werden auf den Prüfstand gestellt und mit einem Ampelsystem bewertet. Am Ende steht eine gutachterliche Stellungnahme.
Einleitung von Gegenmaßnahmen: Wurden im Rahmen einer Risikoanalyse Risiken entdeckt, dann sind entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten.
Berichterstattung: Diese erstellte gutachterliche Stellungnahme dient der Berichterstattung an die Aufsichtsorgane und der Haftungsreduzierung der kaufmännisch Verantwortlichen.
Zu Frage 2: Auch die zweite Frage lässt sich jetzt leicht beantworten.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen als Unterstützung Ihres Risikomanagements zur Verfügung und helfen Ihnen bei der Ermittlung von bestandsgefährdenden Risiken und in weiten Teilen auch bei der Einleitung von geeigneten Gegenmaßnahmen.
Unsere Mission ist die Risikobewertungen für KM-Unternehmen und Vereine
Seit dem 01.01.2021 fokussieren wir uns als Sachverständige des BVSV (Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V.) auf das IRAS (Insurance Risk Analytic System) und die BVSV RiskChecks zur gesetzlich erforderlichen Umsetzung aus dem Versicherungsbereich und die Haftungsreduzierung der Geschäftsleiter nach § 1 und Steuerberater nach § 102 StaRUG.
Als Ergänzung erstellen wir auch Analysen nach der DIN 77235.
StaRUG mit und ohne uns - Risikofrüherkennung
Schritt für Schritt – So kommen Sie zu Ihrem RiskCheck
Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform oder Unternehmensgröße nach den gesetzlichen Regelungen in § 1 StaRUG dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Entwicklungen früh zu erkennen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können.
Hierzu ist ein Risikofrüherkennungssystem anzuwenden, durch das solche Entwicklungen erkannt, gesteuert, kontrolliert und dokumentiert werden.
Wir bieten die Durchführung der vom BVSV entwickelten Risikofrühwarnverfahren an. Für große Unternehmen gilt das Insurance Risk Analytic System (IRAS) und für kleine und mittlere Unternehmen das RiskCheck-Verfahren. Als Ergänzung bieten wir zusätzlich auch die Analyse nach DIN 77235 (Geschäftliche Finanzanalyse) an.
Diese erfüllen die Anforderungen der Gesetzgebung durch
Die Erfassung der unternehmensindividuellen Risiken
Analyse der einzelnen, kumulierten oder in Wechselwirkung stehenden Risiken
Bewertung der vorhanden getroffenen Gegenmaßnahmen
Empfehlungen zur Abwehr bzw. Vermeidung der Risiken (z.B. Verlagerung auf einen Dritten)
RiskChecks sind aktuell in den folgenden Bereichen der Risikofrüherkennung:
Risikofrüherkennung des Unternehmens
Versicherungen
betriebliche Altersversorgung
Cyberrisiken und IT
Sozialversicherung
Risikofrüherkennung des Vereins
Weitere Themengebiete sind in der Vorbereitung.
Mit uns als Partner an Ihrer Seite ist es ein Leichtes, einen RiskCheck durchzuführen.
Grundsätzlich durchläuft jeder RiskCheck fünf Schritte.
Vorbereitung – Anlage der persönlichen Daten, Auftragsbestätigung und Vollständigkeitserklärung
Online oder vor Ort – Im Rahmen eines ausführlichen Interviews werden alle relevanten Daten aufgenommen
Fertigstellung – Erstellung und Druck der gutachterlichen Stellungnahme des BVSV e.V.
Übergabe – Versand oder persönliche Übergabe an den Auftraggeber
Besprechung des RiskChecks mit dem Auftraggeber
4 Schritte – So arbeiten wir zusammen
Schritt: Senden Sie uns den Vorabcheck zurück oder kontaktieren Sie uns.
Schritt: Vereinbaren Sie einen Termin für Ihr RiskCheck-Vorgespräch. In diesem Gespräch wird definiert, welche RiskChecks für Sie relevant sind.
Schritt: Wir vereinbaren einen Folgetermin und führen gemeinsam die erforderlichen RiskChecks durch.
Schritt: Werten Sie, gemeinsam mit uns, das Ergebnis aus und leiten Sie entsprechende Maßnahmen ein.
Gern helfen wir Ihnen dabei, Ihre möglichen Risiken zu identifizieren und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.
Übrigens: 76,3% der KMU verfügen über kein Risikomanagement.
Wie ist es um Ihr Risikomanagement bestellt?
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Eine Beratungen zur Risikofrüherkennung nach § 1 StaRUG ist eine BAFA geförderte Unternehmensberatung
Die Grundlagen finden Sie hier:
Das StaRUG verweist in § 101 StaRUG „Information zu Frühwarnsystemen“ auf das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) – Link: www.bmjv.de/§101starug.de.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) verweist auf seiner oben genannten Homepage zum § 101 StaRUG als ein Frühwarnsystem auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und deren gelistete Unternehmensberater – Link: www.bafa.de/unternehmensberatung
Damit verweisen das BMJV und die BAFA auf die gelisteter Unternehmensberater zur Beratung von Frühwarnsystemen. Und damit auf uns!
Wir haben uns auf die Risikofrüherkennung nach § 1 StaRUG spezialisiert und stehen Ihnen gern zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an.
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Risikofrüherkennung zu § 1 StaRUG ist unser Thema – Im Grunde ganz einfach.
Im Grunde ist die Angelegenheit für Unternehmen (§ 1 StaRUG) ganz einfach:
Es gibt ein Gesetz, an dass sich jeder Unternehmer halten muss.
Unternehmen, die als juristische Person (z.B. GmbH, UG, AG, Verein, Genossenschaft) firmieren, sind von diesem Gesetz besonders betroffen.
Innerhalb dieser Unternehmen, sind die Geschäftsleiter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand), im Speziellen die Fremdgeschäftsleiter (denen das Unternehmen nicht gehört) und die aufsichtführenden Organe (z.B. Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat – auch ehrenamtliche Mitglieder) besonders betroffen.
Für die beratenden Berufe (§ 102 StaRUG) ist es wie bei den Unternehmen im Grunde auch ganz einfach:
Es gibt ein Gesetz, an dass sich jeder der genannten beratenden Berufe halten muss.
Die im Gesetz genannten beratenden Berufe sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte.
Die im Gesetz noch nicht genannten Berufe, die aus unserer Sicht aber bald einbezogen werden könnten, sind wahrscheinlich Versicherungsmakler, Kreditvermittler und Immobilienmakler. Berufe, die mit den wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer Mandanten vertraut sind.
Unsere Empfehlung: Halten Sie sich einfach an dieses Gesetz.
Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit uns:
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OSBURG StaRUG Prävention Cyber+Versicherungsüberprüfung BVSV RiskCheck
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Wir führen unabhängige Analysen nach folgenden Standards und Normen durch:
Standards des Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V.
DIN 77235 – Geschäftliche Finanzanalyse
Die Beratungen zur Risikofrüherkennung nach § 1 StaRUG ist eine BAFA geförderte Unternehmensberatung.
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Ein aktuelles BGH-Urteil sorgt für Brisanz
Es gibt ein aktuelles BGH-Urteil vom 29.06.2023, in dem es um die Haftung eines Rechtsanwaltes für seine Beratung geht. Dieses Urteil hat aus unserer Sicht eine Brisanz aus zwei Gründen:
1. Das StaRUG verweist in § 102 StaRUG „Hinweis und Warnpflichten“ unter anderem auf Steuerberater und Rechtsanwälte, die zur möglichen Insolvenzreife informieren müssen.
Nun wurde dazu die Pflicht eines Rechtsanwaltes vom BGH geprüft. Link zur Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=IX%20ZR%2056/22&nr=134407.
Dies hatte zur Konsequenz, dass sogar die Bundesrechtsanwältekammer auf ihrer Homepage dazu berichtet. Link: https://www.brak.de/newsroom/news/anwaltliche-warnpflicht-bei-drohender-insolvenz-muss-anwalt-auch-geschaeftsfuehrer-warnen/
Unser Fazit: Es sind nicht nur Steuerberater, die aufgrund ihrer Kenntnis der Finanzbuchhaltung herangezogen werden können. Aus unserer Sicht wird die Rechtssprechung auch auf die anderen Expertenberufe eine Ausstrahlwirkung haben.
2. Dieses Urteil befasst sich mit einem Vorgang, der weit vor inkrafttreten des StaRUG am 01.01.2021 stattgefunden hat, aber aktuell, am 29.06.2023, erlassen wurde.
Wir hören häufig, dass das StaRUG noch nicht ausgeurteilt ist und es deshalb nicht ernst genommen wird.
Unser Fazit: Das aktuelle BHG-Urteil hat uns gezeigt, dass es aus unserer Sicht nicht ausgeurteilt werden muss, da das BGH sich mit einem Vorfall aus der Vergangenheit befasst hat, der in der Gegenwart bewertet wurde und sich auf die Zukunft auswirkt.
Wir können gespannt sein, ob dieses Urteil dazu führt, dass Insolvenzverwalter alte Fälle aufrollen, um den einen oder anderen Fall in diesem Licht noch einmal zu betrachten.
Vor der Stabilisierung und Restrukturierung ab § 2 StaRUG steht die Risikofrüherkennung / Krisenfrüherkennung / Prävention im § 1 StaRUG
Wenn man nach dem „StaRUG“ (Link zu Gesetze im Netz: Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) sucht, wird man viel über die Stabilisierung und Restrukturierung finden.
„§ 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern
(1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.“
Die Geschäftsleiter wachen fortlaufend, dokumentieren, ergreifen geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den Überwachungsorganen Bericht.
Wir helfen Ihnen bei der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflicht, damit die Haftung im Unternehmen bleibt und nach Möglichkeit nicht in Ihren privaten Bereich gelangt.
Hier stehen wir Ihnen mit einer „Gutachterliche Stellungnahme“ des „Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V. (BVSV) und unseren Kooperationspartnern zur Reduzierung Ihrer persönlichen privaten Haftung unabhängig und neutral zur Verfügung.
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StaRUG – Risikofrüherkennung zur Haftungsreduzierung des Geschäftsleiters und der aufsichtsführenden Organe
Unternehmen sind unabhängig von ihrer Unternehmensform und der Unternehmensgröße nach den gesetzlichen Regelungen des § 1 StaRUG dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen um Entwicklungen früh zu erkennen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Hierzu ist ein Risikofrüherkennungssystem anzuwenden.
Als BVSV Gewerbezentrum Berlin bieten wir die Durchführung eines vom Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V. (BVSV) entwickelten Risikofrüherkennungsverfahrens (RiskCheck oder IRAS) an.
Wir bieten für folgende Bereiche zur Risikofrüherkennung BVSV-RiskChecks an:
Risikofrüherkennung des Unternehmens
Versicherungen
Sozialversicherung
betriebliche Altersversorgung (bAV)
Cyber und IT
Risikofrüherkennung für Vereine
Zusätzlich bieten wir weitere Möglichkeiten zur Risikofrüherkennung an:
Geschäftliche Finanzanalyse nach der DIN 77235
Instalierung einer Inhouse-Buchhaltung für laufende Aktualität
Zusätzlich stehen uns über unsere weiteren Kooperationspartner noch folgende Themen zur Verfügung:
Arbeitsschutz
Gesundheitsförderung
Psychologische Gefährdungsbeurteilung
Rentenberatung
Energie – Gutachten / Kompensation / Kostenoptimierung
Immobilien – Verkehrswert- und Beleihungswertermittlung
Konten- und Kreditprüfung
Kapitalbeteiligungen – Bewertung und Ausfallrisikoeinschätzung
Steuerliche Beratung durch unsere Kooperationspartner, falls noch kein Steuerberater bei Ihnen vorhanden ist
Insbesondere die Analyse, Bewertung und Dokumentation von Unternehmensrisiken stellt einen Schwerpunkt unserer Arbeit dar.
Dies führt zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und zur Reduzierung der persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen, sowohl für die Geschäftsleiter, als auch für die aufsichtsführenden Organe.
Zum Kontaktformular
Wen betrifft das StaRUG?
Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs (Geschäftsleiter) einer juristischen Person (z.B. GmbH, UG, AG, Verein, Genossenschaft) – siehe hierzu § 1 StaRUG, Abs. 1 – z.B.:
Geschäftsführer
Vorstand
Mitglieder der zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organe (Überwachungsorganen) – siehe hierzu § 1 StaRUG, Abs. 1 – z.B.:
Gesellschafter
Aufsichtsratsmitglieder
Generalversammlung
Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs (Geschäftsleiter) bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, OHG,) – siehe hierzu § 1 StaRUG, Abs. 2 – z.B.:
Partner
Mitglieder der zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organe (Überwachungsorganen) – siehe hierzu § 1 StaRUG, Abs. 2 – z.B.:
Aufsichtsratsmitglieder – auch Ehrenamtliche
Beratende Berufe – siehe hierzu § 102 StaRUG:
Steuerberater
Steuerbevollmächtigte
Wirtschaftsprüfer
Vereidigte Buchprüfer
Rechtsanwälte
Nach unserer Auffassung wird dieses Gesetz aber auch noch eine Ausstrahlwirkung auf eine weitere, nicht explizit im Gesetz genannte, Personen- bzw. Berufsgruppe haben, da die vom Gesetzgeber vorgegebenen Pflichten, die Arbeitsweise und die Arbeitsgrundlage sehr ähnlich ist:
Versicherungsmakler
Kreditvermittler
Immobilienmakler
und Weitere können nach unserer Einschätzung folgen
Unser Fazit:
Die Brisanz des StaRUG ist offensichtlich und sollte allen Beteiligten, von den beratenden Berufen bis zu den Unternehmensorganen bewusst sein.
Personen, die bewusst nicht handelt, haften in aller Regel auch für ihr Unterlassen.
Bewusstes Handeln bzw. Unterlassen kann als Vorsatz gewertet werden.
Vorsatz ist in den meisten Fällen nicht Bestandteil eines Versicherungsschutzes.
Wer keinen Versicherungsschutz hat, muss in aller Regel mit seinem Privatvermögen haften.
Es dürfte auf der Hand liegen, dass die persönliche Haftung der Beteiligten nicht gewünscht ist und ggf. verheerende Folgen haben könnte.
Aus diesem Grund ist es aus unserer Sicht auch nicht nachvollziehbar, wozu ein Geschäftsleiter, erst Recht als Fremdgeschäftsleiter (dem das Unternehmen nicht gehört), der mit seinem Unternehmen auch noch Gewinne erwirtschaftet, sein eigenes Privatvermögen riskieren sollte, nur um für das Unternehmen Kosten für die Installation eines Risikofrüherkennungssystems bzw. Krisenfrüherkennungssystems einzusparen, zumal er dazu gesetzlich verpflichtet ist.
Für die Unternehmen kommt erschwerend hinzu, dass es offensichtlich in vielen Bereichen nahezu kein Angebot an unabhängigen praxistauglichen Risikofrüherkennungssystemen oder Krisenfrüherkennungssystemen gibt.
Die eigentliche Pflicht der Geschäftsleiter besteht nach unserer Ansicht auch nicht darin, alles zu kennen und alleine bewältigen zu müssen, sondern darin, sich einen Überblick zu verschaffen, ggf. eine Unterstützung bei der Entscheidungsfindung hinzuzuziehen und dann eine Entscheidung zu treffen, wer diese Pflicht oder Aufgabe erfüllen kann und soll.
Wozu gibt es Profis, Spezialisten und Experten im eigenen Unternehmen oder als externe Dienstleister die es einfach besser können, lieber machen oder dabei weniger Last empfinden?
Sie wissen worum es geht, da Sie selbst auch ein Profi, Spezialist oder Experte in Ihrem Beruf sind und auch Ihre Leistung Anderen zur Unterstützung bzw. Entlastung anbieten.
Zum Kontaktformular
Der § 102 StaRUG  und die Pflichten der beratenden Berufe – u.a. Steuerberater
Das StaRUG bietet u.a. für Steuerberatern neue Tätigkeitsfelder, beinhaltet aber auch neue Beratungs- und Hinweispflichten.
Wo es Pflichten gibt, gibt es bei Pflichtverletzungen auch Haftungsrisiken.
Über Chancen und Risiken zum StaRUG haben einige StB-Kammern und Rechtsanwälte schon informiert.
Zu den Hinweisen und Warnpflichten schreibt die Steuerberaterkammer Niedersachsen:
Auch wenn die Verankerung dieser Pflichten im Steuerberatungsgesetz vermieden werden konnte, ist offensichtlich: Derartige Hinweispflichten bei der Jahresabschlusserstellung können kein Frühwarn-, sondern bestenfalls ein Spätwarnsystem sein. Aus Sicht des Berufsstands besteht deshalb Nachbesserungsbedarf im Interesse der Unternehmen, ein praxistaugliches Frühwarnsystem zu installieren.
Link zum vollständigen Text: Steuerberater als Sanierungsmoderator und Restrukturierungsbeauftragter – neue Aufgaben nach dem StaRUG » Steuerberaterkammer Niedersachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts
Um der Forderung der StB-Kammer Niedersachsen nachzukommen und Sie bzw. Ihre Mandanten mit der Installation eines praxistauglichen Frühwarnsystems / Risikofrüherkennungssystems / Krisenfrühwarnsystems zu unterstützen, stehen wir Ihnen als gern zur Verfügung, wie im weiteren Text beschrieben.
Der § 1 StaRUG und die Pflichten der Unternehmensorgane – Geschäftsleiter und Überwachungsorgane
Wie die beratenden Berufe, haben auch die Unternehmensorgane nach dem StaRUG Pflichten.
Wie auch dort – Wo es Pflichten gibt, gibt es bei Pflichtverletzungen auch Haftungsrisiken.
Zu den Pflichten der Unternehmensorgane schreibt der Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen:
Nach den gesetzlichen Regelungen haben die Mitglieder der Geschäftsführung geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit, den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen, früh erkannt werden (Risikofrüherkennungssystem bzw. Krisenfrüherkennungssystem).
Erkennen die Geschäftsführer solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht.
Wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, ist diese rechtliche Regelung in § 1 StaRUG allgemein und rechtsformübergreifend zu Krisenfrüherkennungs- und reaktionspflichten der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Rechtsträger zu schaffen.
Das Gesetz legt in § 1 Absatz 1 Satz 2 StaRUG den Geschäftsleitern darüber hinaus die Pflicht zur Ergreifung von geeigneten Gegenmaßnahmen auf.
Im Zusammenhang mit dieser Abgrenzung ist für den Versicherungsbereich eine Definition der Risiken bzw. Risikoarten vorzunehmen, die zu einer Bestandsgefährdung des Unternehmens führen können.
Hierbei dient der Versicherungsbereich als EINE Möglichkeit, Risiken auf einen Dritten zu verlagern und die vom Gesetz geforderten Gegenmaßnahmen entsprechend bereitzuhalten.
Hierzu dienen uns der BVSV-RiskCheck und das BVSV-IRAS-Verfahren (Insurance Risk Analytik System).
Link zum vollständigen Text des BVSV: https://bvsv-gewerbezentrum.de/starug/
Link für weitere Informationen zum BVSV-RiskCheck zum BVSV-IRAS: https://bvsv-gewerbezentrum.de/wir-fuer-sie/
Unser Angebot der Unterstützung bzw. Kooperation im Zusammenhang mit dem StaRUG
Gern stehen wir Ihnen zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
Rufen Sie uns zur Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 030 . 48626244 an
oder nutzen Sie unser Kontaktformular zur Kontaktaufnahme. Zum Kontaktformular
Hier können Sie unseren Flyer downloaden: Flyer BVSV Gewerbzentrum Berlin OSBURG
Die Umsetzung zur gesetzlichen Pflichterfüllung
Um fortlaufend wachen zu können, ist es für einen Geschäftsleiter erforderlich in seinem Unternehmen ein regelmäßig durchführbares und nachweisbares System zur Überwachung einzuführen.
Hier bieten wir Ihnen die Installation eines Systems zur regelmäßigen Überwachung als Risikofrüherkennungssystem bzw. Krisenfrüherkennungssystem, an.
Eine regelmäßige Überwachung sollte mindestens 1x jährlich durchgeführt werden.
Da die fortlaufende Überwachung aber auch etwas mit der Geschwindigkeit der Unternehmensentwicklung zu tun hat, kann unter Umständen eine halb- oder vierteljährliche Überwachung sinnvoll und angeraten sein.
Zur Erstellung einer „Gutachterliche Stellungnahme“ benötigen wir Ihre Unterstützung und möchten Sie darauf hinweisen, dass unsere Analyse nur so zuverlässig sein kann, wie die Daten die Sie uns zur Verfügung stellen, als Grundlage der Analyse.
Wir möchten Sie deshalb bitten, uns alle notwendigen Unterlagen geordnet zur Verfügung zu stellen und uns für Fragen einen Mitarbeiter zu benennen, der uns zur Erfüllung des Auftrages als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Das daraus resultierende Ergebnis, die „Gutachterliche Stellungnahme“, werden wir Ihnen dann präsentieren.
Nun erhalten Sie damit den Nachweis der fortlaufenden Überwachung und das Ergebnis der Analyse, um zu entscheiden, ob damit der Fortbestand des Unternehmens gefährdet sein kann.
Mit diesem Ergebnis liegt es nun in Ihrer Entscheidung, ob und welche geeigneten Maßnahmen oder Instrumente Sie nutzen oder ergreifen müssen, um die Gefährdung selbt zu tragen, abzuwenden oder das Risiko auf einen Dritten, z.B. einem Versicherer oder Versicherungsmakler, zu übertragen.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen gern zur Orientierung in der Entscheidungsfindung zur Verfügung.
Zum Kontaktformular
Eine Beratungen zur Risikofrüherkennung nach § 1 StaRUG ist eine BAFA geförderte Unternehmensberatung
Die Grundlagen finden Sie hier:
Das StaRUG verweist in § 101 StaRUG „Information zu Frühwarnsystemen“ auf das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) – Link: www.bmjv.de/§101starug.de.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) verweist auf seiner oben genannten Homepage zum § 101 StaRUG als ein Frühwarnsystem auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und deren gelistete Unternehmensberater – Link: www.bafa.de/unternehmensberatung
Damit verweisen das BMJV und die BAFA auf die gelisteter Unternehmensberater zur Beratung von Frühwarnsystemen. Und damit auf uns!
Wir haben uns auf die Risikofrüherkennung nach § 1 StaRUG spezialisiert und stehen Ihnen gern zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an.
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