OSBURG - Unternehmensberatung 

StaRUG - Risikofrüherkennung - § 1 und § 102

Wir schützen nicht nur Geschäftsführer vor dem Verlust ihres gesamten Privatvermögens, aufgrund der persönliche Haftung per Gesetz und dem Geschäftsführer-Arbeitsvertrag, sondern auch deren Berater.

Haftungsbeschränkte Unternehmensformen, wie z.B. bei der GmbH, sollen in aller Regel die Haftung des Unternehmens beschränken und vom privaten Bereich, unter anderem des Geschäftsleiters bzw. Geschäftsführers, abgrenzen.


Mit Wirkung zum 01.01.2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten.
Eine wesentliche Verpflichtung aus dem StaRUG ist die Krisenfrüherkennung nach § 1.


Die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten und die damit verbundene Übernahme der Haftung durch den Geschäftsführer ist zusätzlich auch in aller Regel im Geschäftsführer-Arbeitsvertrag geregelt. Damit hat der Geschäftsführer dann die Einhaltung mit seiner Unterschrift bestätigt.


Sollten Versicherungen vorhanden sein, muss auch hier unter Umständen mit dem Verlust des Versicherungsschutzes gerechnet werden, wenn diese Pflichten verletzt werden, wie z.B. bei einer D&O bzw. Managerhaftpflicht- und Cyber-IT-Versicherung.








Die Folge bei der Nichteinhaltung dieses Gesetzes kann der Verlust des gesamten Privatvermögens der Geschäftsführer sein, da dieses dann zum Schadenersatz gegenüber dem Unternehmen bzw. zur Stabilisierung und Restrukturierung des Unternehmens herangezogen wird.


Die möglichen weiteren Folgen können Statusverlust, Verlust der Selbstverwirklichung oder Selbstzweifel sein.


Meist hat der wirtschaftliche Verlust auch Auswirkungen auf den privaten Bereich.


Besonders hart trifft es dann die Fremdgeschäftsführer, denen das Unternehmen noch nicht einmal gehört.


Doch das muss nicht sein. Gern stehen wir Ihnen zur Verfügung.


Unser Angebot zu folgenden Themen, wie nachfolgend beschrieben:


StaRUG § 1  - Haftungsminimierung der Geschäftsführer

StaRUG § 1 - Kostenfreie Sichtung von Geschäftsführer-Arbeitsverträgen *

StaRUG § 1 - Kostenfreier Vorabcheck

StaRUG § 102 - Haftungsminimierung der beratenden Berufe


StaRUG § 1 - Als Geschäftsführer können Sie nicht nur Ihre persönliche Haftung minimieren, Sie können auch wichtige unternehmerische Erkenntnisse erlangen.




Lernen Sie durch die Installation eines Risikofrüherkennungssystems oder der Optimierung Ihres bestehenden Risikomanagementsystems, wie Sie das StaRUG für sich sinnvoll umsetzen können.


Auf der einen Seite kommen Sie Ihren gesetzlichen Pflichten nach und minimieren nur dadurch schon Ihre persönliche Haftungssituation.


Auf der anderen Seite sorgen Sie alleine durch die Pflichterfüllung des StaRUG schon für die höhere Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Versicherung auch leisten.


Zusätzlich erlangen Sie durch die Umsetzung der Risikofrüherkennung auch noch Erkenntnisse für eine leichtere Unternehmensführung.


 

Kostenfreie Sichtung von Geschäftsführer-Arbeitsvertrages *


Bei der Durchsicht der uns bisher von Geschäftsführern vorgelegten Arbeitsverträgen und notariellen Gesellschaftsverträgen ist uns eine Verpflichtung aufgefallen, um die nach unserer Einschätzung kein Geschäftsleiter umhin kommt und auch nicht sagen kann, dass keine Kenntnis bestand, frei nach dem Motto "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".


Aus diesem Grund sichten wir zur Zeit Geschäftsführer-Arbeitsverträge kostenfrei auf eben diese Passage im Geschäftsführer-Arbeitsvertrag.


* Wir bieten keine Steuerberatung, keine Rechtsberatung, keine Versicherungsberatung und auch keine Versicherungsvermittlung an. In diesem Bereich werden wir durch unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht unterstützt.






 Kostenfreier Vorabcheck




Wer kauft schon gern "die Katze im Sack".


Aus diesem Grund stellen wir unseren möglichen Mandanten einen kostenfreien Vorabcheck zur Verfügung.


Bei den dort gestellten Fragen wird meist nicht nur uns schnell klar, wie notwendig eine gut funktionierende und alltagstaugliche Risikofrüherkennung ist.


Sollte es dann zu der Beauftragung einer Analyse zur Risikofrüherkennung kommen, erstellen wir als BVSV Sachverständiger gern eine "Gutachterliche Stellungnahme" und ergänzen diese auf Wunsch auch noch mit einer Analyse nach DIN.



StaRUG § 102 - Als Mitglied der beratenden Berufe können Sie Ihre persönliche Haftung minimieren und auch Ihre Kundenbindung sowie Ihren Umsatz steigern.



Nach § 102 StaUG werden folgende Berufe aufgezählt: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte


Nach unserer Einschätzung könnten folgende Berufe auch davon betroffen sein: Versicherungsmakler, Immobilienmakler, Kreditvermittler, Datenschützer, IT-Firmen und einige mehr...


Lernen Sie mit unserer Unterstützung, Ihre eigene Haftung zu minimieren und dies für Ihre Mandanten sinnvoll zu nutzen.


Ganz nebenbei wird dies zusätzlich zu einer bessern Kundenbindung und Umsatzsteigerung führen.




 



Wir sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als BAFA-Berater gelistet.

Unsere Mandanten können unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit nutzen, eine BAFA-Förderung von bis zu 80% zu beantragen.


 

Erkundigen Sie sich nach Ihren und unseren Möglichkeiten

Buchen Sie einfach ein Meeting mit Jens Osburg, damit wir alles notwendige besprechen und uns um Anliegen kümmern können.


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Unsere Bewertungen und was Mandanten sagen




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"Das Thema hat mich vom nachdenken ins tun gebracht. Die Risikoanalysen sind durchgeführt worden und das Wichtigste war erstmal erledigt: die StaRUG-Forderung nach einem Risikofrüherkennungssystem ist erfüllt. Das Geniale jedoch ist, dass ich dadurch wertvolle Optimierungspotentiale im Unternehmen entdeckt habe, die jetzt realisiert werden. Die Investition in diese Zusammenarbeit hat sich mehr als gelohnt."



ZEIT FÜR VERÄNDERUNG

Wir sind in Berlin, unsere Arbeit ist überall.



Tätigkeitsausschluss

Wir bieten keine Steuerberatung, keine Rechtsberatung, keine Versicherungsberatung und auch keine Versicherungsvermittlung an.
Bitte nutzen Sie unsere Kooperationspartner oder die Ihnen bekannten entsprechenden Berufsgruppen.



 

Gender-Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.

 


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